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Thema : Elektronischer Rechtsverkehr

Bekanntgabe aufgrund § 4 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten

Letzte Aktualisierung: 02.02.2017

1.
Einreichung
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf nur an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gem. § 2 der Landesverordnung über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, übermittelt werden.

Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht verarbeitet werden. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden unverzüglich benachrichtigt.

Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs setzt – sofern nicht ein sog. besonderes Postfach (beA, beN, beBPo, beSt oder eBO) besteht oder ein Postfach- und Versanddiensten des Verwaltungsportals genutzt wird – eine Installation einer Client-Software und die einmalige Anmeldung bei der elektronischen Poststelle voraus. Die Voraussetzungen für die Clientsoftware und die Anmeldung sind unter Internetportal "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" der Justiz abzurufen.

Bei der Registrierung in der Poststelle werden allgemeine personenbezogene Daten erhoben. Für die Zuordnung der Kommunikationsvorgänge werden dauerhaft gespeichert:

Name und Vorname
gegebenenfalls die Organisation
Anschrift und Telekommunikationsverbindungen
Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungszertifikate.
Die Postfacheinrichtung und die damit verbundene Identifizierung wird hier genauer ausgeführt.

Eine Zustellung ist nur an ein besonderes Postfach oder an ein Postfach- und Versanddienst des Verwaltungsportals möglich.

2.
Zulässige Dateiversionen
Zulässige Dateiversionen gem. § 3 Abs. 2 LVO ERVV sind

PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Die elektronischen Dokumente im Dateiformat PDF sind, soweit technisch möglich, in durchsuchbarer Form zu übermitteln.

b) TIFF Version 6.
3.
Version Strukturdatensatz
Es ist der jeweils gültige Strukturdatensatz X-Justiz zu verwenden.

4.
Dateinamen
Die Länge von Dateinamen ist auf 90 Zeichen inkl. der Dateiendungen beschränkt. In Dateinamen dürfen nur folgende Zeichen genutzt werden:

Alle Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß; alle Ziffern; die Zeichen Unterstrich, Minus, Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen.

5.
Die Einreichung ist mengenmäßig wie folgt begrenzt
a) die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht ist auf höchstens 200 Dateien begrenzt,
b) das Volumen der elektronischen Dokumente in einer Nachricht ist auf 100 Megabyte begrenzt.
6.
Ersatzeinreichung gem. § 5 ERVV SH
Zulässige Datenträger für eine Ersatzeinreichung sind CD-ROM und DVD. Soweit allgemeine Störungen bei der Poststelle bekannt sind, werden sie auch auf der Seite www.egvp.de angezeigt.

7.
Qualifizierte elektronische Signaturen sind nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) Nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur (“detached signature”) gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“) gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen  für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37). 

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Informationen zum EGVP

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